Die häufigsten Fragen zur betrieblichen Altersversorgung
In welchem Alter sollte man mit einer Entgeltumwandlung beginnen?
„Am besten fangen Arbeitnehmer früh an, über den Betrieb für ihr Alter zu sparen. Der Zinseszinseffekt macht aus kleinen Raten ein hübsches Kapital. Denn je früher jemand mit dem Sparen beginnt, desto mehr kommt heraus und das eben nicht nur, weil er mehr einzahlt. Entscheidend ist der Zinseszinseffekt, der auch aus kleinen monatlichen Summen schrittweise eine ansehnliche Summe macht“. (Quelle: Stiftung Warentest, „Finanztest Spezial – Altersvorsorge im Betrieb“)
Lohnt sich die Entgeltumwandlung auch wenige Jahre vor der Rente?
Hat die Entgeltumwandlung auch Nebenwirkungen?
Sind Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung steuerpflichtig und in der Krankenversicherung der Rentner beitragspflichtig?
Was passiert, wenn ich mir die Entgeltumwandlung nicht mehr leisten kann?
Es besteht die Möglichkeit, die Beitragszahlung im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber zu verringern oder einzustellen. Die Beiträge und Leistungen werden der neuen Situation angepasst.
Welche Möglichkeiten bestehen für mich bei langer Krankheit oder Elternzeit?
Was passiert, wenn ich aus der Firma ausscheide?
Als versicherte Person haben Sie von Beginn an einen unwiderruflichen Anspruch auf die versicherten Leistungen. Auch bei Ausscheiden bleiben Ihnen die Versorgungsansprüche gemäß der vereinbarten Versorgungszusage erhalten. Sie können den Vertrag auch privat weiterführen.
Welche Konsequenzen hat eine Insolvenz meines Unternehmens, wenn ich dann ausscheide?
Kann ich die Versorgung bei einem Arbeitgeberwechsel zum neuen Arbeitgeber mitnehmen?
Was passiert mit meiner Versorgung, wenn ich arbeitslos werde?
Ihre Versorgungsansprüche bleiben Ihnen gemäß Versorgungszusage erhalten. Unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet.
Muss ich bis zum vertraglich vereinbarten Endalter bezahlen oder kann ich die verminderte Leistung früher in Anspruch nehmen?
Sie können die Leistungen früher abrufen, wenn Sie sich nach Vollendung des 62. Lebensjahres altersbedingt oder infolge voller Erwerbsminderung i. S. d. Deutschen Rentenversicherung im Ruhestand befinden. Bei einem vorgezogenen Abruf verringern sich die Leistungen. Wenn Sie länger als bis zum 67. Lebensjahr arbeiten, können Sie auch länger einzahlen und erhalten somit mehr Leistung. Ein Abruf ist fexibel ab dem 62. Lebensjahr möglich.
Wer kann Leistungen im Todesfall erhalten?
Sofern bei Ihrem Tod Leistungen fällig werden, sind in der genannten Reihenfolge widerrufich begünstigt: Ihr Ehegatte bzw. Ihr Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; falls dieser nicht vorhanden ist, Ihre kindergeldberechtigten Kinder bis zu einem bestimmten Höchstalter; falls Sie auch keine kindergeldberechtigten Kinder haben, Ihr namentlich benannter Lebensgefährte bzw. Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft). Falls keine der vorstehenden Angehörigen vorhanden sind und eine Leistung als Sterbegeld gezahlt wird, die dem Versorgungswerk von Ihrem Arbeitgeber mit Ihrem Einvernehmen benannten Berechtigten; ansonsten Ihre gesetzlichen Erben.